Ressourcen-Management gemäß Verfassung

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Verwalter von Ressourcen-VBs (Ressourcen-Verwaltungsbereichen) können hier Themen zu diesen VBs diskutieren, und du kannst ihnen Fragen stellen, die sich speziell auf diese VBs beziehen, um Antworten von ihren Verwaltern zu erhalten.
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Molaskes
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Ressourcen-Management gemäß Verfassung

#1

Post by Molaskes »

Das folgende ist eine Auswahl jener Teile
der Verfassung der Demokratischen Welt,
die am relevantesten sind für die Ressourcen-VBs (RS)
und für die Dienstleistungs-VBs NL (Notlagen),
GH (Gesundheit), UV (Unfallverhütung), HG (Hygiene),
RG (Reinigung), ES (Entsorgung und Bestattungsdienst)
und GT (Gebäudetechnik):


Artikel 1 — Geltungsbereich

(1) Diese Verfassung gilt mit sofortiger Wirkung für jede Person, die sie in einer von ihr dazu hinreichend beherrschten Sprache im vollen Umfang zur Kenntnis genommen und ihrer eigenen Einschätzung nach hinreichend verstanden hat und sie bejaht, solange sie sie bejaht. Diese Person gilt dann als Teil der Demokratischen Welt im Sinne dieser Verfassung.


Artikel 2 — Basale Gesellschaftsstrukturen

(1) Alle Personen, die nach Artikel 1 Teil der Demokratischen Welt sind, organisieren sich zur dauerhaften weitgehend autarken gesellschaftlichen Selbstverwaltung in Demokratischen Kommunen, Zusammenschlüssen von jeweils nicht wesentlich weniger als 200 und nicht wesentlich mehr als 1000 Mitgliedern, die ihren Alltag unmittelbar gemeinsam gestalten.

(2) Solange Personen, die nach Artikel 1 Teil der Demokratischen Welt sind, mit praktikablem Aufwand keine geeignete Demokratische Kommune nach Absatz (1) finden oder bilden können, organisieren sie sich hilfsweise in Demokratischen Gruppen, Zusammenschlüssen von jeweils nicht weniger als 12 und nicht mehr als 50 Mitgliedern, deren oberstes Ziel es ist, gemeinsam mit anderen Demokratischen Gruppen eine Demokratische Kommune nach Absatz (1) zu gründen, und die ihr Alltagsleben bereits soweit wie möglich dieser Verfassung folgend selbstverwalten.

(3) Solange Personen, die nach Artikel 1 Teil der Demokratischen Welt sind, mit praktikablem Aufwand keine geeignete Demokratische Kommune nach Absatz (1) und auch keine geeignete Demokratische Gruppe nach Absatz (2) finden oder bilden können, organisieren sie sich hilfsweise so schnell wie möglich in Starterkernen, Zusammenschlüssen von jeweils nicht weniger als 2 und nicht mehr als 11 Mitgliedern, deren Ziel es ist, durch Aufnahme weiterer Mitglieder eine Demokratische Gruppe nach Absatz (2) zu bilden.


Artikel 3 — Höhere Gesellschaftsstrukturen

(1) Nahe beieinanderliegende, dauerhaft eng miteinander kooperierende Demokratische Kommunen nach Artikel 2, deren gemeinsame Mitgliederzahl nicht wesentlich weniger als 4000 und nicht wesentlich mehr als 20.000 beträgt, können einen Demokratischen Verband bilden, wenn sie jeweils noch keinem angehören.

(2) Nahe beieinanderliegende, dauerhaft eng miteinander kooperierende Demokratische Verbände nach Absatz (1), deren gemeinsame Mitgliederzahl nicht wesentlich weniger als 80.000 und nicht wesentlich mehr als 400.000 beträgt, können eine Demokratische Union bilden, wenn sie jeweils noch keiner angehören.

(3) Nahe beieinanderliegende, dauerhaft eng miteinander kooperierende Demokratische Unionen nach Absatz (2), deren gemeinsame Mitgliederzahl nicht wesentlich weniger als 1,6 Millionen und nicht wesentlich mehr als 8,0 Millionen beträgt, können eine Demokratische Region bilden, wenn sie jeweils noch keiner angehören.

(4) Nahe beieinanderliegende, dauerhaft eng miteinander kooperierende Demokratische Regionen nach Absatz (3), deren gemeinsame Mitgliederzahl nicht wesentlich weniger als 32 Millionen und nicht wesentlich mehr als 160 Millionen beträgt, können eine Demokratische Föderation bilden, wenn sie jeweils noch keiner angehören.

(5) Die gemeinsame Mitgliederzahl im Sinne der Absätze (2) bis (4) ist die Mitgliederzahl aller enthaltener Demokratischer Kommunen.


Artikel 4 — Die Weltgemeinschaft

Alle basalen und höheren Gesellschaftsstrukturen nach Artikel 2 respektive 3 sind zu jeder Zeit vereint in der Demokratischen Weltgemeinschaft.


Artikel 5 — Die Selbstverwaltung / echte Demokratie

(1) Alle gesellschaftlichen Entitäten, also alle Instanzen basaler oder höherer Gesellschaftsstrukturen nach Artikel 2 respektive 3 sowie die Demokratische Weltgemeinschaft nach Artikel 4, werden jeweils durch all ihre basalen Mitglieder (Individuen) frei und vollständig gleichberechtigt selbstverwaltet über Verwaltungsbereiche, in denen jedes ihrer basalen Mitglieder zu jeder Zeit volles Mitbestimmungsrecht hat, das es wahrnehmen kann, solange es sich offiziell gemäß Absatz (7) als einer seiner Verwalter erklärt.

(2) Jede gesellschaftliche Entität nach Absatz (1) nutzt zu jeder Zeit mindestens die drei Verwaltungsbereiche System (siehe die Absätze (6) und (7)), Bildung (siehe Artikel 6) und Konfliktlösung (siehe Artikel 7 bis 9).

(3) Streitfragen innerhalb der Verwaltungsbereiche nach Absatz (1) regeln sie intern mit dem Ziel der gemeinsamen Kompetenzentwicklung, so dass am Ende eine Lösung oder Entscheidung steht, die all ihre beteiligten Verwalter mit Überzeugung als die faktisch beste bejahen. Weder dürfen sich Mehrheiten pauschal über Minderheiten hinwegsetzen, noch Alter, Erfahrung, Dominanzgebaren oder Extrovertiertheit pauschal über Jüngere, weniger Erfahrene, Zurückhaltung oder Introvertiertheit.

(4) Alle Verwaltungsbereiche nach Absatz (1) können für sich jeweils allzustimmungspflichtige Entscheidungen definieren, an denen fortan alle mit praktikablem Aufwand innerhalb einer jeweils dazu definierten Erreichbarkeitsfrist, oder wenn keine solche definiert wurde, innerhalb von 48 Stunden, einbeziehbaren ihrer Verwalter beteiligt werden müssen.

(5) Das Abschaffen der Allzustimmungspflicht nach Absatz (4) für eine bestimmte Art Entscheidung ist für alle Verwaltungsbereiche eine verpflichtende allzustimmungs­pflichtige Entscheidung im Sinne des Absatzes (4) und kann ihrerseits niemals als solche abgeschafft werden.

(6) Der Verwaltungsbereich System nach Absatz (2) bestimmt für seine gesellschaftliche Entität, welche weiteren Verwaltungsbereiche neben den in Absatz (2) genannten benötigt werden und definiert deren Aufgaben [...]

(7) Der Verwaltungsbereich System nach Absatz (2) führt jeweils eine Liste mit allen Verwaltungsbereichen seiner Entität und all deren aktuellen Verwaltern nach Absatz (1); bei ihm kann sich jedes basale Mitglied nach Absatz (1) jederzeit (aber nicht häufiger als zweimal am Tag und fünfmal innerhalb von zwanzig Tagen) offiziell als Verwalter beliebiger von ihm gewählter Verwaltungs­bereiche dieser Liste erklären oder diesen Status auch jeweils wieder zurückziehen, woraufhin der Verwaltungsbereich System die Liste jeweils entsprechend aktualisiert.

(8) Alle Verwalter eines Verwaltungsbereichs nach Absatz (1) stehen allen Mitgliedern der gesellschaftlichen Entität nach Absatz (1) als Ansprechpartner für diesen Verwaltungsbereich zur Verfügung, was durch den Verwaltungsbereich System nach Absatz (2) sichergestellt wird.


Artikel 6 — Das Bildungswesen

(1) Der Verwaltungsbereich Bildung nach Artikel 5 Absatz (2) sorgt für die bestmögliche Bildung aller Verwalter seiner gesellschaftlichen Entität nach Artikel 5 Absatz (1) und für die bestmögliche Bildung aller Produzenten und Dienstleister seiner gesellschaftlichen Entität.


Artikel 7 — Das Konfliktlösungswesen

(1) Der Verwaltungsbereich Konfliktlösung nach Artikel 5 Absatz (2) kümmert sich mit größtmöglicher umfassender Kompetenz um das bestmögliche Lösen jeglicher Art von Konflikten, die innerhalb seiner gesellschaftlichen Entität [...] bestehen oder aufflammen, wenn er darum gebeten wird oder ein Eingreifen aus ethischen Gründen geboten scheint. [...]

(2) Konflikte im Sinne des Absatzes (1) umfassen erstens Streitigkeiten, Gewalttätigkeiten, Zwang oder folgenschwere Manipulation innerhalb von oder zwischen Verwaltungsbereichen nach Artikel 5 Absatz (1) [...]


Artikel 10 — Das Kooperationswesen

Jede basale oder höhere gesellschaftliche Entität nach Artikel 2 respektive 3 kann mit jeder anderen gleichartigen Entität derselben Ebene vorübergehende oder dauerhafte Kooperationsbeziehungen unterhalten, wofür sie einen gesonderten Verwaltungsbereich nach Artikel 5 Absatz (6) führen kann.


Artikel 11 — Die Binnenwirtschaft

(1) Innerhalb der Demokratischen Weltgemeinschaft nach Artikel 4 handelt eine jede Person, die nach Artikel 1 Teil der Demokratischen Welt ist, jederzeit ausschließlich im Sinne der echten Kooperation, indem sie niemanden zur Erfüllung ihrer Wünsche zwingt oder manipuliert und nur dann Anderen Wünsche erfüllt, wenn sie die gewünschte Handlung als solche bejaht.

(2) Jegliche Formen von Tauschhandel (ich/wir tun X für dich/euch, wenn du/ihr Y für mich/uns tut) verstoßen gegen die Prinzipien der echten Kooperation nach Absatz (1) und sind daher innerhalb der Demokratischen Weltgemeinschaft nach Artikel 4 unzulässig, wobei jegliche Benutzung von Geld als ritualisierter Tauschhandel als ein besonders schwerwiegender Verstoß nach Artikel 7 Absatz (4) zu behandeln ist.

(3) Alle Personen, die nach Artikel 1 Teil der Demokratischen Welt sind, achten aufmerksam auf die biologischen und sozialen Bedürfnisse aller Menschen, die sich in ihrem Umfeld befinden oder denen sie anderweitig begegnen oder mit denen sie anderweitig Kontakt haben, unabhängig davon, ob diese ihrerseits Teil der Demokratischen Welt sind, und bemühen sich proportional zur anzunehmenden Dringlichkeit von Hilfe, so weit es praktikabel möglich ist und vom Gegenüber nicht abgelehnt wird, sie in der Erfüllung dieser Bedürfnisse zu unterstützen.

(4) Alle gesellschaftlichen Entitäten nach Artikel 5 Absatz (1) sollten nach Artikel 5 Absatz (6) geeignete Verwaltungsbereiche führen, die kontinuierlich alle Bedarfe an Ressourcen und Dienstleistungen erfassen und deren bestmögliche Verteilung innerhalb ihrer gesellschaftlichen Entität organisieren sowie sicherstellen, dass alle Bedarfe jederzeit gedeckt werden können.

(5) Zur Bedarfsdeckung nach Absatz (4) arbeiten die Ressourcen- und Dienstleistungs­verwaltungsbereiche erstens eng mit allen Produzenten und Dienstleistern ihrer gesellschaftlichen Entität zusammen und bauen bei Bedarf gemeinsam mit dem Verwaltungsbereich Bildung nach Artikel 5 Absatz (2) weitere Produzenten oder Dienstleister auf, wenn sich dafür zu interessierende Mitglieder finden.

(6) Zur Bedarfsdeckung nach Absatz (4) arbeiten die Ressourcen- und Dienstleistungs­verwaltungsbereiche zweitens eng mit den Ressourcen- und Dienstleistungs­verwaltungsbereichen der gesellschaftlichen Entität zusammen, deren unmittelbares Mitglied ihre gesellschaftliche Entität nach Artikel 3 ist, oder wenn sie nirgends ein solches Mitglied ist, hilfsweise mit den Ressourcen- und Dienstleistungs­verwaltungsbereichen der Demokratischen Weltgemeineschaft nach Artikel 4.

(7) Zur Bedarfsdeckung nach Absatz (4) werden die Ressourcen- und Dienstleistungs­verwaltungsbereiche drittens vom Verwaltungsbereich Kooperation nach Artikel 10 unterstützt, wenn ein solcher vorhanden ist.

(8) Zur Bedarfsdeckung nach Absatz (4) werden die Ressourcen- und Dienst­leistungsverwaltungsbereiche viertens vom Verwaltungsbereich System-Interface nach Artikel 12 Absatz (6) unterstützt, wenn ein solcher vorhanden ist.

(9) Innerhalb der gesamten Demokratischen Weltgemeinschaft nach Artikel 4 wird alles wirtschaftlich wertvolle Wissen frei und umgehend geteilt, indem es dem Verwaltungsbereich Bildung nach Artikel 5 Absatz (2) zugetragen wird, oder er regelmäßig nach neuem Wissen fragt, und dann von diesem an den jeweiligen Verwaltungsbereich Bildung all jener gesellschaftlicher Entitäten weitergegeben wird, die nach Artikel 3 oder Artikel 4 ein unmittelbares Mitglied der eigenen gesellschaftlichen Entität sind oder nach Artikel 10 Kooperationsbeziehungen mit ihr unterhalten.

(10) Ungeachtet bestehender oder nicht bestehender Kooperationsbeziehungen nach Artikel 10 leisten alle gesellschaftlichen Entitäten der Demokratischen Welt einander Krisenhilfe zur Behebung von Notständen, insbesondere bei räumlicher Nähe zueinander. Im Zweifelsfall ist ein behaupteter Notstand durch eine oder mehrere gesellschaftliche Entitäten, die die benötigte Hilfe ganz oder teilweise geben könnten, so schnell zu prüfen, wie es im Bestätigungsfall ethisch vertretbar wäre.


Artikel 12 — Außenbeziehungen

(4) Das Risiko gewalttätiger Angriffe, Übergriffe oder anderer schwerwiegender Schadhandlungen durch Teile anderer Gesellschaftsordnungen sollte von jeder gesellschaftlichen Entität nach Artikel 5 Absatz (1) jederzeit strategisch minimiert werden, unter anderem durch äußerliches Befolgen der von solchen Gesellschafts­ordnungen explizit oder implizit eingeforderten Regeln, insbesondere auch entgegen von Regeln dieser Verfassung, soweit dies vernünftigerweise nötig erscheint, bei geschickter größtmöglicher Erhaltung der Freiheit im Inneren der gesellschaft­lichen Entität, soweit dies praktikabel möglich ist.

(6) Wo die wirtschaftliche Bedarfsdeckung nur durch Ressourcen oder Dienstleistungen gesichert werden kann, die von Teilen einer oder mehrerer anderer Gesellschafts­ordnungen bezogen werden müssen (Importabhängigkeit), ist nach Artikel 5 Absatz (6) ein Verwaltungsbereich System-Interface zu führen, der für zuverlässig funktionierende entsprechende Export-Import-Beziehungen sorgt und zu diesem Zweck in den Außenbeziehungen insbesondere auch in jedem notwendigen Umfang Tauschhandelsgeschäfte und Geldgeschäfte tätigen darf.


Artikel 13 — Transformationsbestimmungen

(1) Alle Teile der Demokratischen Welt nach Artikel 1 und Artikel 4 unterstützen, wo dies in ihren Wirkungsbereich fällt und soweit es praktikabel möglich ist, Teile anderer Gesellschaftsordnungen bei deren Übergang in die Demokratische Welt, je nach Bedarf durch einfache Informationen, umfangreichere Wissensvermittlung, praktische Weiterbildung, Hilfe beim Finden oder Gründen einer geeigneten basalen Gesellschaftsstruktur nach Artikel 2, sonstige Dienstleistungen und/oder Schenkung von Ressourcen.

(2) Die Demokratische Weltgemeinschaft nach Artikel 4 führt nach Artikel 5 Absatz (6) einen Verwaltungsbereich Öffentlichkeitsarbeit, zu dessen Aufgaben es zählt, möglichst effektive Kommunikationsstrukturen für Kontaktaufbau, Koordination und Informationsaustausch zu schaffen und aufrechtzuerhalten, insbesondere für die in den Artikeln 2, 3, 4, 10 und 11 genannten Zwecke.

(3) Sollte eine andere Gesellschaftsordnung sich gemäß ihrer eigenen Regeln (etwa Bestimmungen ihrer Verfassung) für aufgelöst erklären und eine Vielzahl von Personen dabei gleichzeitig zu einem Teil der Demokratischen Welt nach Artikel 1 werden, ist zur Vermeidung von Chaos und Notständen eine von ethischen, wirtschafts- und sicherheitsstrategischen Überlegungen getragene Übergangsperiode einzuhalten, in welcher die Regeln und Strukturen der alten Gesellschaftsordnung zuerst komplett so zu übernehmen sind, wie sie bestanden hatten, und innerhalb von drei Jahren, so schnell es jeweils praktikabel möglich und allen von ihnen Betroffenen ethisch zumutbar ist, durch die Regeln und Strukturen der Demokratischen Welt gemäß der hiesigen Verfassung ersetzt werden. Ehemaligen Teilen der vergangenen anderen Gesellschaftsordnung, die noch kein Teil der Demokratischen Welt sind, ist so schnell wie möglich die Gelegenheit zu geben, ihrerseits Teil der Demokratischen Welt nach Artikel 1 zu werden.
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