System gemäß Verfassung

Notice for this Part of the Forum:
Verwalter des VBs (Verwaltungsbereichs) "System" können hier Themen zu diesem VB diskutieren, und du kannst ihnen Fragen stellen, die sich speziell auf den VB beziehen, um Antworten von seinen Verwaltern zu erhalten.
Post Reply
User avatar
Molaskes
Community Admin
Community Admin
Posts in topic: 1
Posts: 301
Joined: 210729 Thu 2022
Nickname(s): The Voice of Reason
CDW: ✅ Count me in!
My democracy level: SDG (12-19)
Profile news headline: Think Tank Launch | Think-Tank-Start

System gemäß Verfassung

#1

Post by Molaskes »

Das folgende ist eine Auswahl jener Teile
der Verfassung der Demokratischen Welt,
die am relevantesten sind für den VB ST:


Präambel

Um eine Gesellschaftsordnung aufzubauen und für alle Zeiten aufrechtzuerhalten, die ohne Zwang, ohne Gewalt und ohne Manipulation allen Menschen ein Leben ermöglicht, das so lange dauern kann und von so viel Freude und so wenig Leid geprägt ist, wie nach allen praktikablen Gesichtspunkten möglich ist, verwirklicht durch eine echte Demokratie, die jedem Menschen größtmögliche Selbstbestimmung gewährt und in der alle Menschen frei und vollständig gleichberechtigt ihr gemeinsames Leben auf allen gesellschaftlichen Ebenen durch eine zuverlässige, allumfassend effektive Selbstverwaltung in vollkommener Selbstverantwortung regeln, und um ohne Zwang, ohne Gewalt und ohne Manipulation alle bestehenden schlechteren Gesellschafts­ordnungen schnellstmöglich und unaufhaltsam unter Vermeidung aller vermeidbarer Risiken zu überwinden und ein Wiederaufkommen schlechterer Gesellschaftsordnungen grundsätzlich zu verunmöglichen, wurde diese Verfassung in jahrzehntelanger, vollständig unabhängiger, einzig an den in dieser Präambel genannten Zielen orientierter, universal wissenschaftlicher Arbeit entwickelt.


Artikel 1 — Geltungsbereich

(1) Diese Verfassung gilt mit sofortiger Wirkung für jede Person, die sie in einer von ihr dazu hinreichend beherrschten Sprache im vollen Umfang zur Kenntnis genommen und ihrer eigenen Einschätzung nach hinreichend verstanden hat und sie bejaht, solange sie sie bejaht. Diese Person gilt dann als Teil der Demokratischen Welt im Sinne dieser Verfassung.

(3) Diese Verfassung macht konkurrierende Gesellschaftsordnungen nicht automatisch unwirksam, insbesondere wenn diese sich mit Gewalt, etwa in Form einer Polizei, gegen den freien Willen jeder von ihnen als Eigentum betrachteten Person („Bürger“) aufzwingen. Das Überwinden solcher feindseliger Gesellschaftsordnungen regeln Artikel 12 Absatz (7) und Artikel 13.
→ Artikel 13 — Transformationsbestimmungen


Artikel 2 — Basale Gesellschaftsstrukturen

(1) Alle Personen, die nach Artikel 1 Teil der Demokratischen Welt sind, organisieren sich [...] in Demokratischen Kommunen, Zusammenschlüssen von jeweils nicht wesentlich weniger als 200 und nicht wesentlich mehr als 1000 Mitgliedern [...]

(2) Solange Personen, die nach Artikel 1 Teil der Demokratischen Welt sind, mit praktikablem Aufwand keine geeignete Demokratische Kommune nach Absatz (1) finden oder bilden können, organisieren sie sich hilfsweise in Demokratischen Gruppen, Zusammenschlüssen von jeweils nicht weniger als 12 und nicht mehr als 50 Mitgliedern [...]

(3) Solange Personen, die nach Artikel 1 Teil der Demokratischen Welt sind, mit praktikablem Aufwand keine geeignete Demokratische Kommune nach Absatz (1) und auch keine geeignete Demokratische Gruppe nach Absatz (2) finden oder bilden können, organisieren sie sich hilfsweise so schnell wie möglich in Starterkernen, Zusammenschlüssen von jeweils nicht weniger als 2 und nicht mehr als 11 Mitgliedern [...]

(4) Alle basalen gesellschaftlichen Entitäten, also alle Instanzen basaler Gesellschafts­strukturen nach den Absätzen (1) bis (3), können nach eigenem Ermessen weitere Mitglieder aufnehmen oder nach Artikel 7 Absatz (9) Mitglieder ausschließen oder sich insgesamt als Entität auflösen, und alle Mitglieder dürfen jederzeit ihre Mitgliedschaft beenden und die gesellschaftliche Entität verlassen, um in eine andere Entität zu wechseln oder die Demokratische Welt insgesamt zu verlassen.

(5) Wenn eine Demokratische Kommune nach Absatz (1) die dort angegebene Mindest­größe unterschreitet, ist sie aufzulösen in Demokratische Gruppen nach Absatz (2).

(6) Wenn eine Demokratische Gruppe nach Absatz (2) die dort angegebene Mindest-größe unterschreitet, ist sie aufzulösen in Starterkerne nach Absatz (3).

(7) Wenn eine Demokratische Kommune nach Absatz (1) die dort angegebene Maximal­größe überschreitet, ist sie in mindestens zwei neue Demokratische Kommunen nach Absatz (1) aufzuteilen.

(8) Wenn eine Demokratische Gruppe nach Absatz (2) die dort angegebene Maximal­größe überschreitet, ist sie in mindestens zwei neue Demokratische Gruppen nach Absatz (2) aufzuteilen.

(9) Alle Statusänderungen gemäß der Absätze (4) bis (8) sind durch den Verwaltungs­bereich System nach Artikel 5 Absatz (2) zu koordinieren.


Artikel 3 — Höhere Gesellschaftsstrukturen

(1) Nahe beieinanderliegende, dauerhaft eng miteinander kooperierende Demokratische Kommunen nach Artikel 2, deren gemeinsame Mitgliederzahl nicht wesentlich weniger als 4000 und nicht wesentlich mehr als 20.000 beträgt, können einen Demokratischen Verband bilden, wenn sie jeweils noch keinem angehören.

(2) Nahe beieinanderliegende, dauerhaft eng miteinander kooperierende Demokratische Verbände nach Absatz (1), deren gemeinsame Mitgliederzahl nicht wesentlich weniger als 80.000 und nicht wesentlich mehr als 400.000 beträgt, können eine Demokratische Union bilden, wenn sie jeweils noch keiner angehören.

(3) Nahe beieinanderliegende, dauerhaft eng miteinander kooperierende Demokratische Unionen nach Absatz (2), deren gemeinsame Mitgliederzahl nicht wesentlich weniger als 1,6 Millionen und nicht wesentlich mehr als 8,0 Millionen beträgt, können eine Demokratische Region bilden, wenn sie jeweils noch keiner angehören.

(4) Nahe beieinanderliegende, dauerhaft eng miteinander kooperierende Demokratische Regionen nach Absatz (3), deren gemeinsame Mitgliederzahl nicht wesentlich weniger als 32 Millionen und nicht wesentlich mehr als 160 Millionen beträgt, können eine Demokratische Föderation bilden, wenn sie jeweils noch keiner angehören.

(5) Die gemeinsame Mitgliederzahl im Sinne der Absätze (2) bis (4) ist die Mitgliederzahl aller enthaltener Demokratischer Kommunen.

(6) Die höheren Ebenen nach den Absätzen (1) bis (4) und die Demokratische Weltgemeinschaft nach Artikel 4 dienen einzig der Erweiterung der Leistungs­fähigkeit und der Krisensicherheit der Gesellschaft und der Stärkung der Autarkie der unter ihnen liegenden Ebenen, sie dürfen die Selbstbestimmung und Autarkie der unter ihnen liegenden Ebenen hingegen zu keinem Zeitpunkt beschränken. Diese Verfassung ist auf alle Zeiten das einzige allgemein bindende Recht innerhalb der Demokratischen Weltgemeinschaft nach Artikel 4.

(7) Alle höheren gesellschaftlichen Entitäten, also alle Instanzen höherer Gesellschafts­strukturen nach den Absätzen (1) bis (4), können nach eigenem Ermessen weitere Mitgliedsentitäten der jeweils direkt nächstniedrigeren Ebene aufnehmen oder nach Artikel 7 Absatz (9) Mitgliedsentitäten ausschließen oder sich insgesamt als Entität auflösen, und alle Mitgliedsentitäten dürfen jederzeit ihre Mitgliedschaft beenden und die gesellschaftliche Entität verlassen, um in eine andere Entität zu wechseln oder die betreffende höhere gesellschaftliche Ebene insgesamt zu verlassen.

(8) Wenn eine höhere gesellschaftliche Entität, also eine Instanz einer höheren Gesellschaftsstruktur nach den Absätzen (1) bis (4), ihre dort angegebene Mindest­größe unterschreitet, ist sie wieder aufzulösen. Ihre bisherigen Mitgliedsentitäten können jedoch weiterhin eng miteinander kooperieren nach Artikel 10.

(9) Wenn eine höhere gesellschaftliche Entität, also eine Instanz einer höheren Gesellschaftsstruktur nach den Absätzen (1) bis (4), ihre dort angegebene Maximalgröße überschreitet, ist sie in mindestens zwei neue Entitäten derselben Art aufzuteilen.

(10) Alle Statusänderungen gemäß der Absätze (7) bis (9) sind durch den Verwaltungs­bereich System nach Artikel 5 Absatz (2) zu koordinieren.


Artikel 4 — Die Weltgemeinschaft

Alle basalen und höheren Gesellschaftsstrukturen nach Artikel 2 respektive 3 sind zu jeder Zeit vereint in der Demokratischen Weltgemeinschaft.


Artikel 5 — Die Selbstverwaltung / echte Demokratie

(1) Alle gesellschaftlichen Entitäten, also alle Instanzen basaler oder höherer Gesellschaftsstrukturen nach Artikel 2 respektive 3 sowie die Demokratische Weltgemeinschaft nach Artikel 4, werden jeweils durch all ihre basalen Mitglieder (Individuen) frei und vollständig gleichberechtigt selbstverwaltet über Verwaltungsbereiche, in denen jedes ihrer basalen Mitglieder zu jeder Zeit volles Mitbestimmungsrecht hat, das es wahrnehmen kann, solange es sich offiziell gemäß Absatz (7) als einer seiner Verwalter erklärt.

(2) Jede gesellschaftliche Entität nach Absatz (1) nutzt zu jeder Zeit mindestens die drei Verwaltungsbereiche System (siehe die Absätze (6) und (7)), Bildung (siehe Artikel 6) und Konfliktlösung (siehe Artikel 7 bis 9). (3) Streitfragen innerhalb der Verwaltungsbereiche nach Absatz (1) regeln sie intern mit dem Ziel der gemeinsamen Kompetenzentwicklung, so dass am Ende eine Lösung oder Entscheidung steht, die all ihre beteiligten Verwalter mit Überzeugung als die faktisch beste bejahen. Weder dürfen sich Mehrheiten pauschal über Minderheiten hinwegsetzen, noch Alter, Erfahrung, Dominanzgebaren oder Extrovertiertheit pauschal über Jüngere, weniger Erfahrene, Zurückhaltung oder Introvertiertheit.

(4) Alle Verwaltungsbereiche nach Absatz (1) können für sich jeweils allzustimmungspflichtige Entscheidungen definieren, an denen fortan alle mit praktikablem Aufwand innerhalb einer jeweils dazu definierten Erreichbarkeitsfrist, oder wenn keine solche definiert wurde, innerhalb von 48 Stunden, einbeziehbaren ihrer Verwalter beteiligt werden müssen.

(5) Das Abschaffen der Allzustimmungspflicht nach Absatz (4) für eine bestimmte Art Entscheidung ist für alle Verwaltungsbereiche eine verpflichtende allzustimmungs­pflichtige Entscheidung im Sinne des Absatzes (4) und kann ihrerseits niemals als solche abgeschafft werden.

(6) Der Verwaltungsbereich System nach Absatz (2)
  • bestimmt für seine gesellschaftliche Entität, welche weiteren Verwaltungsbereiche neben den in Absatz (2) genannten benötigt werden und definiert deren Aufgaben,
  • und er sorgt dafür, dass alle ihrer Verwaltungsbereiche zu jeder Zeit jeweils mindestens einen Verwalter nach Absatz (1) haben
  • und dass alle ihrer Verwalter zu jeder Zeit das größtmögliche Maß an Motivation und Engagement einbringen können.
(7) Der Verwaltungsbereich System nach Absatz (2) führt jeweils eine Liste mit allen Verwaltungsbereichen seiner Entität und all deren aktuellen Verwaltern nach Absatz (1); bei ihm kann sich jedes basale Mitglied nach Absatz (1) jederzeit (aber nicht häufiger als zweimal am Tag und fünfmal innerhalb von zwanzig Tagen) offiziell als Verwalter beliebiger von ihm gewählter Verwaltungs­bereiche dieser Liste erklären oder diesen Status auch jeweils wieder zurückziehen, woraufhin der Verwaltungsbereich System die Liste jeweils entsprechend aktualisiert.

(8) Alle Verwalter eines Verwaltungsbereichs nach Absatz (1) stehen allen Mitgliedern der gesellschaftlichen Entität nach Absatz (1) als Ansprechpartner für diesen Verwaltungsbereich zur Verfügung, was durch den Verwaltungsbereich System nach Absatz (2) sichergestellt wird.


Artikel 6 — Das Bildungswesen

(1) Der Verwaltungsbereich Bildung nach Artikel 5 Absatz (2) sorgt für die bestmögliche Bildung aller Verwalter seiner gesellschaftlichen Entität nach Artikel 5 Absatz (1) [...]


Artikel 7 — Das Konfliktlösungswesen

(9) Als letztes Mittel der Konfliktlösung [...] kann der Verwaltungsbereich Konfliktlösung die Aufspaltung der gesellschaftlichen Entität oder den Rauswurf einer gesellschaftlichen Mitgliedsentität oder, bei basalen gesellschaftlichen Entitäten, den Rauswurf eines Mitgliedsindividuums empfehlen, worüber dann der Verwaltungsbereich Konfliktlösung und der Verwaltungsbereich System [...] gemeinsam in verpflichtend allzustimmungspflichtiger Entscheidung im Sinne von Artikel 5 Absatz (4) entscheiden.


Artikel 10 — Das Kooperationswesen

Jede basale oder höhere gesellschaftliche Entität nach Artikel 2 respektive 3 kann mit jeder anderen gleichartigen Entität derselben Ebene vorübergehende oder dauerhafte Kooperationsbeziehungen unterhalten, wofür sie einen gesonderten Verwaltungsbereich nach Artikel 5 Absatz (6) führen kann.


Artikel 11 — Die Binnenwirtschaft

(4) Alle gesellschaftlichen Entitäten nach Artikel 5 Absatz (1) sollten nach Artikel 5 Absatz (6) geeignete Verwaltungsbereiche führen, die kontinuierlich alle Bedarfe an Ressourcen und Dienstleistungen erfassen und deren bestmögliche Verteilung innerhalb ihrer gesellschaftlichen Entität organisieren sowie sicherstellen, dass alle Bedarfe jederzeit gedeckt werden können.


Artikel 12 — Außenbeziehungen

(1) Außenbeziehungen [...] sind alle Aktionen und Maßnahmen von Teilen der Demokratischen Welt nach Artikel 1 und Artikel 4, die sich auf Teile anderer Gesellschaftsordnungen oder auf eine solche Gesellschaftsordnung insgesamt beziehen, auf welchem geographischen Gelände auch immer sie stattfinden.

(2) Jede gesellschaftliche Entität nach Artikel 5 Absatz (1) kann nach Artikel 5 Absatz (6) einen oder mehrere Verwaltungsbereiche einrichten, die die Pflege der Außenbeziehungen nach Absatz (1) übernehmen.

(6) Wo die wirtschaftliche Bedarfsdeckung nur durch Ressourcen oder Dienstleistungen gesichert werden kann, die von Teilen einer oder mehrerer anderer Gesellschafts­ordnungen bezogen werden müssen (Importabhängigkeit), ist nach Artikel 5 Absatz (6) ein Verwaltungsbereich System-Interface zu führen, der für zuverlässig funktionierende entsprechende Export-Import-Beziehungen sorgt [...]

(7) Insbesondere solange feindselige Gesellschaftsordnungen nach Artikel 1 Absatz (3) bestehen, sollte jede gesellschaftliche Entität nach Artikel 5 Absatz (1) einen Verwaltungsbereich Öffentlichkeitsarbeit nach Artikel 5 Absatz (6) führen, der feindseligen Einstellungen oder Gefühlen gegen seine gesellschaftliche Entität oder die Demokratische Welt nach Artikel 4 insgesamt möglichst effektiv und schnell entgegenwirkt und überdies möglichst effektiv und schnell immer mehr Teile anderer Gesellschaftsordnungen dazu bewegt, ihrerseits Teil der Demokratischen Welt nach Artikel 1 zu werden.


Artikel 14 — Verfassungsmodifikationsrecht

(3) Der Vewaltungsbereich System der Demokratischen Weltgemeinschaft nach Artikel 5 kann, sobald mindestens fünf Demokratische Föderationen nach Artikel 3 Absatz (4) existieren, in verpflichtend allzustimmungspflichtiger gemeinsamer Kompetenz­entwicklung im Sinne von Artikel 5 Absatz (4) mit einer Erreichbarkeitsfrist von sechs Monaten aktualisierte Fassungen dieser Verfassung ausfertigen und per breiter Veröffentlichung in der Demokratischen Weltgemeinschaft in Kraft setzen. Dabei darf er (in Ziffern oder Worten angegebene) Zahlenwerte ändern und bei Bedarf weitere höhere Gesellschaftsstrukturen in Artikel 3 einführen; darüberhinausgehende Änderungen oder Ergänzungen sind unzulässig.
Post Reply
  • Similar Topics
    Replies
    Views
    Last post

Return to “⚙️ ST : System”

Who is online

Users browsing this forum: Please log in or register to populate the community. and 25 guests